Das Bundesseuchengesetz aus dem Jahr 1961 stellte bis zum 31.12.2000 die rechtliche Grundlage der
Trinkwasserverordnung dar, die eine Durchführungsverordnung des Bundesseuchengesetzes ist. In § 11 dieses Gesetzes war die für Deutschland maßgebliche rechtliche Definition von Trinkwasser angegeben: "
Trinkwasser ..., muß so beschaffen sein, daß durch seinen Genuß oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch
Krankheitserreger, nicht zu besorgen ist.
Wassergewinnungs- und
Wasserversorgungsanlagen ... unterliegen insoweit der Überwachung durch das Gesundheitsamt." Am 01.01.2001 wurde das Bundesseuchengesetz vom
Infektionsschutzgesetz abgelöst.